Musikverein Neuburgweier
Musikverein Neuburgweier

Satzung des Musikvereins Neuburgweier

verabschiedet am 5. März 2012

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Neuburgweier und hat seinen Sitz in Rheinstetten, Stadtteil Neuburgweier.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch

a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern

b) Unterstützung der musikalischen Jugendarbeit

c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen

d) Abhalten von regelmäßigen Musikübungs-stunden

e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches

f) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen

Teilnahme an Musikfesten des BDB sowie von benachbarten und befreundeten Musik- und sonstigen Vereinen.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen, Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben, Kostenersatz kann gewährt werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

zu a): aktive Mitglieder sind die Musiker des Haupt- bzw. Jugendorchesters des Musikvereins Neuburgweier 1927 e.V. sowie deren Musikgruppen. Außerdem zählen die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes zu den aktiven Mitgliedern.

zu b): passive Mitglieder sind Personen, die durch ihre Mitgliedschaft den Verein fördern und unterstützen.

zu c): Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied des Vereins wird ernannt:

1. Wer mindestens 40 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat.

2. Wer mindestens 50 Jahre ununterbrochen dem Verein als aktives oder passives Mitglied angehört.

3. Wer durch besondere Verdienste sich um den Verein verdient gemacht hat. Hierüber beschließ der Gesamtvorstand .

 

§ 5 Aufnahme

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

a) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

b) Bei Minderjährigen bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

c) Die Ausbildung eines Minderjährigen empfiehlt die Aufnahme eines Erziehungsberechtigten als Mitglied in den Verein.

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

3. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch den Geschäftsführenden Vorstand,

der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht,

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotene materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) sich durch die Jugendausbildung oder beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen.

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen;

b) die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistung zu erbringen;

c) bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Blasmusikschule die vereinbarten Beiträge nach der festgelegten Beitragsordnung zu entrichten;

3. Alle aktiven Mitglieder sind gehalten, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen;

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.

 

§ 8 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

dem 1.Vorsitzenden,dem 2.Vorsitzenden,dem 3. Vorsitzenden,

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

zu b)

Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich gemäß Satzung wie folgt zusammen:

a) Den Geschäftsführenden Vorsitzenden bestehend aus dem

1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden

b) dem Schriftführer

c) dem Kassenverwalter

d) Aussschuß bestehend aus bis zu 6 Beiräten

e) dem Musikervorstand und seinen 2 Stellvertretern

2. Der Geschäftsführende Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten

des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Geschäftsführende Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Wahl des Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern zusammen mit dem Gesamtvorstand getroffen. Alle gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Vorstand sind der 1.Vorsitzende der 2.Vorsitzende und 3.Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB. Gibt es nur einen Vorsitzenden, so vertritt er den Verein alleine. Gibt es mehrere Vorsitzende, so wird der Verein immer durch zwei gemeinsam vertreten.

Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden sofern der Geschäftsführende Vorstand dann aus weniger als 2 Personen besteht

In den geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

3. Der Gesamtvorstand und der Geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme es 1. Vorsitzender oder, falls dieser verhindert ist, die des 2.Vorsitzenden,bei weiterem Verhinderungsfall die des 3. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der Zuständigkeit und die Aufgabenverteilung des Geschäftsführenden Vorsitzende, und des Gesamtvorstandes festgelegt ist.

4. Für besondere Aufgaben im Ausschuss ist die hin zu Wahl von bis zu 6 Beiräten möglich.

5. Der Musikervorstand und seine 2 Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern in einer Musikerversammlung gewählt.

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Die Berufung ist unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Stadt Rheinstetten bekannt zu geben oder in Textform an die zuletzt dem Verein mitgeteilten Post- oder email-Adressen der Mitglieder zu senden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Gesamtvorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit einberufen werden.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeachtlich der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung den 1.Vorssitzenden schriftlich mitzuteilen. Nachträglich eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

6. Bei Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der

Wahlleiter die Möglichkeit, einen zweiten Wahlgang durchzuführen oder durch Los zu entscheiden. Nach erfolglosem zweiten Wahlgang entscheidet in jedem Falle das Los.

7. Stimmenthaltungen werden stets als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

9. Die Mitgliederversammlung wird durch einen der Vorsitzenden geleitet und ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte

b) die Entlastung des Vorstandes und der Beiräte sowie etwaige besondere Vertreter (Gesamtvorstand)

c) die Wahl der Vorssitzende, der Beiräte und der Kassenprüfer.

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

e) Beschlussfassung über Vereinsordnungen

f) Änderung der Satzung

g) Auflösung des Vereins

10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand/Gesamtvorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben vor jeder ordentlichen bzw. außer-ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

 

§ 11 Vereinsordnungen

Die Vereinsordnung ist nicht Bestanteil der Satzung.

Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen beschließen:

Hierzu gehören:

1. Beitragsordnung: Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags und Fälligkeit fest.

2. Ausbildungsordnung in der Jugendausbildung des Musikvereins Neuburgweier

e.V.

3. Spiel- und Ehrenordnung, regelt Voraussetzungen zur Durchführung von Vereinsehrungen und Gestaltung von Auftritten des Orchesters.

 

§ 12 Datenschutz

1. Mitglieder des Vereins, welche Zugang zu personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern auf Datenträgern oder in sonstiger Form haben, sind nicht berechtigt diese Daten zu anderen Zwecken als zur Verwaltung und Organisation des Vereins zu verwenden.

2. Kopien von Mitgliederlisten, Sitzungsprotokollen und dergleichen sind nach dem Ausscheiden aus dem Vereinsamt an den Verein zurück zu geben damit diese einer Entsorgung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zugeführt werden können

Mitglieder des Vereins sind sich darüber bewusst, dass sich die Verschwiegenheitsverpflichtung auf alle Kenntnisse von Tatsachen und Umständen erstreckt, die im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit anvertraut oder bekannt wurden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt.

 

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem im Amtsgericht zuständigen Registergericht unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Geschäftsführenden Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser

muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.

2. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.

3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorsitzenden die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen, kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

 

§ 15 Diese Satzung tritt lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. März 2012 und nach der Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht in Kraft. Damit werden alle vorhergehenden Satzungen und Bestimmungen ungültig.

 

Hier finden Sie uns:

Musikverein Neuburgweier
Hertzstr. 51
76287 Rheinstetten

 

 

Unsere nächsten Termine

Kommen Sie zu einem unserer nächsten Termine und besuchen Sie uns bei Auftritten.

 

Mehr

 

Druckversion | Sitemap
© Musikverein Neuburgweier

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.